Mit Urteil vom 16. September 2020, II R 49/17 BStBl XXX hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass beim Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die (anteilige) Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist. Die Urteilsgrundsätze gelten auch beim Erwerb von Wohnungseigentum.
Dies stellt eine Abkehr von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung dar, wonach auf den Kaufpreisanteil, der auf die Instandhaltungsrücklage entfallen ist, keine Grunderwerbsteuer zu zahlen war.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in einem koordinierten Erlass klargestellt, dass die von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung abweichenden Grundsätze dieses Urteils beim Erwerb von Teileigentum oder Wohnungseigentum nur anzuwenden sind, wenn der notarielle Kaufvertag nach dem Tag der Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16. September 2020 - II R 49/17 im Bundessteuerblatt geschlossen worden ist.
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Quelle: Bundesfinanzministerium.de