Hinweise zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten,

sicherlich haben Sie schon vom Pflegeunterstützungs und -entlastungsgesetz (PUEG) gehört oder gelesen.

Zum 01.07.2023 zahlen Eltern mit mehreren Kindern geringere Beiträge für die Pflegeversicherung. Diese Änderung sieht das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vor.

Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder. Folgende Beitragssätze gelten ab dem 01.07.2023:

Beitrag für Gesamtbeitrag Arbeitnehmer
Kinderlose 4,00% 2,30%
Eltern mit einem Kind bzw. mit Elterneigenschaft 3,40% 1,70%
Eltern mit 2 Kindern 3,15% 1,45%
Eltern mit 3 Kindern 2,90% 1,20%
Eltern mit 4 Kindern 2,65% 0,95%
Eltern mit 5 und mehr Kindern 2,40% 0,70%

Der Beitragssatz des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung bleibt in jedem Fall gleich.

Damit für Ihre ArbeitnehmerInnen der richtige Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei der Lohnabrechnung ab 07/2023 berücksichtigt werden kann, werden die Anzahl und das Alter der Kinder Ihrer ArbeitnehmerInnen benötigt. In beigefügtem PDF-Dokument finden Sie Anlagen zur Selbstauskunft für Ihre Arbeitnehmer.

Mandanten-Information mit Anlagen

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