Hinweise zur Festsetzung, Abrechnung und Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) an Arbeitnehmer

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Mandanten,

 

die Bundesregierung hat zur Entlastung der (meisten) Bürger eine Zahlung von 300 EUR beschlossen. Wir wollen Sie nachfolgend dazu informieren, wie diese Zahlung an Arbeitnehmer abgerechnet und ausgezahlt wird und was das für Sie als Arbeitgeber bedeutet.

 

  • Die (einmalige) Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR muss von Ihnen, als Arbeitgeber, an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden, die am 01. September 2022 in einem sog. ersten Arbeits-/Dienstverhältnis mit Ihnen stehen. Das heißt, dass die Auszahlung mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung für September 2022 erfolgt.

 

  • In einem ersten Arbeits-/Dienstverhältnis mit Ihnen stehen auch Arbeitnehmer, die sich beispielsweise zurzeit in Mutterschutz oder  Elternzeit oder aktuell in der Lohnfortzahlung („Krankengeld“) befinden. Darüber hinaus können auch sog. Minijobber in einem ersten Dienstverhältnis mit Ihnen stehen.

 

  • (Nur) für Minijobber sind Sie durch den Gesetzgeber verpflichtet zu dokumentieren, dass der Arbeitnehmer im ersten Dienst-/Arbeitsverhältnis bei Ihnen beschäftigt ist.

 

 

Das BMF (Bundesministerium für Finanzen // Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html) schlägt für diese Bestätigung den folgenden Mustertext vor, den Sie gerne übernehmen können:

 

 „Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.“

 

Bitte stellen Sie uns diese o.g. Bestätigung für alle Minijobber bis spätestens zur Lohn- und Gehaltsabrechnung für August 2022 zur Verfügung. Nur dann können und werden wir eine Auszahlung an diese Minijobber in der Lohn- und Gehaltsabrechnung für September 2022 und eine Verrechnung mit der Lohnsteuer August 2022 vornehmen können.

  • Damit Sie als Arbeitgeber die Auszahlung der Energie­preispauschale für den Staat nicht vorfinanzieren müssen, können Sie als Arbeitgeber die als Energiepreispauschale an Ihre Arbeitnehmer auszuzahlende Summe mit der Lohnsteuer des vorangegangenen Monats, also in der Regel dem August, verrechnen.

Wir werden die Abrechnung und Auszahlung der Energiepreispauschale  zusätzlich je Lohn-/Gehaltsabrechnung im Abrechnungsmonat September berechnen. Damit sind alle Tätigkeiten im Rahmen der Energiepreispauschale in den Abrechnungsmonaten August, September und Oktober abgegolten.

 

Haben Sie Fragen, stehen Ihnen Ihre bekannten Ansprechpartner*innen gerne zur Verfügung.

 

Beste Grüße & bleiben Sie gesund

Ihr Team von Korthäuer & Partner

 

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